B96
B96 ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse. Sie wird nach einer mindestens siebenstündigen Fahrerschulung als Schlüsselzahl 96 zur Klasse B eingetragen.
B, B96 oder BE · Stand 22. September 2026
Tragen Sie die zulässige Gesamtmasse aus den Fahrzeugpapieren ein. Der Rechner ordnet die Kombination nach den Fahrerlaubnisklassen B, B96 und BE ein.
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Maßgeblich ist hier die Summe der zulässigen Gesamtmassen – nicht das aktuelle Gewicht beim Beladen.
B96 ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse. Sie wird nach einer mindestens siebenstündigen Fahrerschulung als Schlüsselzahl 96 zur Klasse B eingetragen.
Für die Erweiterung von B auf BE ist eine praktische Prüfung erforderlich. Eine zusätzliche Theorieprüfung sieht § 15 FeV dafür nicht vor.
Der Rechner benötigt zwei Zulassungswerte: die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers, jeweils in Kilogramm. Bei neueren deutschen Zulassungsbescheinigungen steht die zulässige Gesamtmasse regelmäßig in Feld F.2. Übertragen Sie nicht die Leermasse, nicht eine Waagenanzeige und nicht die Anhängelast. Prüfen Sie außerdem, ob Sie wirklich die Papiere genau der Fahrzeuge vor sich haben, die gekoppelt werden sollen. Ein ähnlich ausgestattetes Modell kann eine andere genehmigte Masse besitzen.
Die zulässige Gesamtmasse, kurz zGM, ist der behördlich festgelegte Höchstwert für das jeweilige Fahrzeug. Die tatsächliche Gesamtmasse beschreibt dagegen, was Fahrzeug oder Anhänger in der konkreten Fahrt wirklich wiegen. Für die Einordnung der Fahrerlaubnisklassen B, B96 und BE verwendet § 6 FeV die zulässigen Gesamtmassen. Bei einer Fahrzeugkombination wird die zGM des Zugfahrzeugs mit der zGM des Anhängers addiert. Ob der Anhänger an diesem Tag leer ist, verändert dieses Ergebnis nicht.
Beispiel: Im Fahrzeugschein des Autos stehen 2.150 kg zGM, im Anhängerschein 1.300 kg. Für den Rechner gilt 2.150 + 1.300 = 3.450 kg. Dass der Anhänger tatsächlich nur 600 kg wiegt, macht aus der gesetzlichen Rechengröße nicht 2.750 kg. Die tatsächliche Masse bleibt trotzdem für Anhängelast, Achslast und sichere Beladung wichtig. Beide Betrachtungen sind nötig, aber sie beantworten verschiedene Fragen.
Ein abgelasteter Anhänger kann eine geringere eingetragene zGM haben als das technisch mögliche Höchstgewicht. Für die Fahrerlaubnis zählt der aktuell genehmigte und in den Papieren dokumentierte Wert. Eine nur geplante Ablastung zählt noch nicht. Ebenso ersetzt ein Aufkleber am Anhänger die Prüfung der gültigen Zulassungsdokumente nicht.
Die Berechnung folgt einer festen Reihenfolge. Diese Reihenfolge ist wichtig, weil die 750-kg-Regel der Klasse B eine eigenständige Alternative ist. Zuerst wird geprüft, ob das Zugfahrzeug überhaupt in Klasse B fällt. Dann wird das Gewicht des Anhängers betrachtet, danach die Summe. Der Rechner rundet nicht: 3.500 kg, 4.250 kg und 3.500 kg Anhänger-zGM sind eingeschlossene Obergrenzen; ein Kilogramm darüber führt in den nächsten Bereich oder aus dem Rechner heraus.
Als Kurzform lässt sich der Entscheidungsweg so schreiben: B = Anhänger-zGM ≤ 750 kg oder, bei Anhänger-zGM > 750 kg, Kombinations-zGM ≤ 3.500 kg. B96 = Anhänger-zGM > 750 kg und 3.500 kg < Kombinations-zGM ≤ 4.250 kg. BE = B-Zugfahrzeug plus Anhänger-zGM ≤ 3.500 kg, wenn B oder B96 nicht genügen. Diese Formel beantwortet nicht, ob Auto und Anhänger technisch zusammenpassen.
Wer nur die Summe betrachtet, kann die 750-kg-Ausnahme übersehen. Ein Auto mit 3.500 kg zGM und ein Anhänger mit 750 kg zGM ergeben 4.250 kg; trotzdem beschreibt § 6 FeV diese Kombination noch im Umfang der Klasse B. Umgekehrt macht ein sehr leichter tatsächlicher Anhänger eine eingetragene Anhänger-zGM von 1.200 kg nicht zu einem 750-kg-Anhänger. Die Fahrerlaubnisprüfung arbeitet mit den genehmigten Werten, nicht mit einer Momentaufnahme auf der Waage.
Zugfahrzeug 3.000 kg, Anhänger 750 kg, Summe 3.750 kg. Obwohl die Summe über 3.500 kg liegt, greift die erste B-Alternative: Der Anhänger überschreitet 750 kg nicht. Bei 751 kg wäre diese Alternative beendet; dann müsste die Summe geprüft werden.
Zugfahrzeug 2.600 kg, Anhänger 900 kg. Der Anhänger liegt über 750 kg, aber 2.600 + 900 ergibt genau 3.500 kg. Die Obergrenze ist eingeschlossen. Mit demselben Auto und 901 kg Anhänger ergäbe sich 3.501 kg; Klasse B allein würde nicht mehr genügen.
Zugfahrzeug 2.600 kg, Anhänger 901 kg, Summe 3.501 kg. Der Anhänger ist schwerer als 750 kg und die Kombination liegt über 3.500 kg. Weil sie 4.250 kg nicht überschreitet, fällt sie in den B96-Bereich. Das Beispiel zeigt, warum ungefähre Angaben ungeeignet sind.
Zugfahrzeug 3.000 kg, Anhänger 1.250 kg. Die Summe beträgt genau 4.250 kg. B96 schließt diese Grenze ein. Bei 1.251 kg Anhänger ergäbe sich 4.251 kg; dann wäre für die Fahrerlaubnis im Regelfall BE erforderlich.
Zugfahrzeug 3.000 kg, Anhänger 3.500 kg. Die Kombination erreicht 6.500 kg. Die Summe ist für BE nicht auf 4.250 kg begrenzt; entscheidend ist hier, dass das Zugfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse B ist und der Anhänger 3.500 kg zGM nicht überschreitet. Technisch muss ein solches Gespann selbstverständlich zulässig sein.
Zugfahrzeug 3.000 kg, Anhänger 3.501 kg. Der Anhänger liegt ein Kilogramm über der gesetzlichen BE-Obergrenze. Deshalb lautet das Ergebnis nicht einfach BE. Möglich sind je nach Fahrzeug und Fahrerlaubnis andere Klassen oder erhaltene Altrechte; die konkrete Kombination verlangt eine individuelle Prüfung.
Auch mit nur 500 kg Anhänger beginnt die Berechnung nicht bei B, B96 oder BE, wenn das Zugfahrzeug selbst 3.501 kg zGM hat. Für schwerere Zugfahrzeuge kommen insbesondere C1/C1E oder C/CE in Betracht, abhängig von den Massen und dem Fahrzeugtyp. Dieser Rechner trifft dazu bewusst keine Entscheidung.
Ein Anhänger mit 2.000 kg zGM wiegt leer vielleicht nur 500 kg. Hinter einem Auto mit 2.500 kg zGM ergibt die Fahrerlaubnisrechnung dennoch 4.500 kg und damit oberhalb des B96-Bereichs. Eine Fahrt ohne Ladung ändert die im Zulassungsdokument festgelegte Größe nicht. Für die technische Anhängelast kann die tatsächliche Masse dagegen entscheidend sein.
Ein Ergebnis wie „Klasse B“ oder „BE“ bedeutet nur, dass die eingegebenen zGM in den beschriebenen Fahrerlaubnisumfang fallen. Es bedeutet nicht, dass das Zugfahrzeug den Anhänger ziehen darf, dass der Anhänger richtig beladen ist oder dass die Kombination mit der vorgesehenen Geschwindigkeit gefahren werden darf. Für eine rechtmäßige Fahrt müssen Fahrerlaubnis, Fahrzeugzulassung, tatsächliche Beladung und Betriebsvorschriften gleichzeitig passen.
Die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs finden Sie in dessen Papieren, getrennt für gebremste und ungebremste Anhänger. Diese Angabe betrifft regelmäßig die tatsächlich gezogene Masse und ist nicht mit der zGM des Anhängers gleichzusetzen. Ein Anhänger kann daher eine höhere zGM besitzen als die Anhängelast des Autos, solange seine tatsächliche Masse in der konkreten Fahrt die zulässige Anhängelast und alle weiteren Grenzen nicht überschreitet. Ob das im Einzelfall zulässig ist, muss anhand der Dokumente und Herstellerangaben geprüft werden.
Die Stützlast ist die vertikale Last, mit der der Anhänger auf die Kupplung wirkt. Relevant sind die zulässigen Werte von Zugfahrzeug, Anhängerkupplung und Anhänger; der niedrigste zulässige Wert setzt die Grenze. Zu wenig Stützlast kann die Fahrstabilität verschlechtern, zu viel kann Kupplung oder Achsen überlasten. Die Stützlast wird nicht als dritter Wert in die Fahrerlaubnisformel eingegeben.
Neben der Gesamtmasse dürfen einzelne Achslasten nicht überschritten werden. Gepäck, Passagiere, Zubehör, Fahrräder, Dachlast und die Stützlast verändern die tatsächliche Belastung des Zugfahrzeugs. Eine scheinbar leichte Kombination kann an einer Achse unzulässig sein. Für eine belastbare Kontrolle eignet sich eine ausreichend dimensionierte Waage; die richtige Verteilung der Ladung bleibt zusätzlich nötig.
Fahrzeugpapiere und Herstellerunterlagen können ein zulässiges Zuggesamtgewicht oder weitere Auflagen nennen. Dieses technische Limit ist nicht automatisch identisch mit 3.500 oder 4.250 kg aus dem Fahrerlaubnisrecht. Deshalb darf die Ausgabe des Rechners nie als Freigabe des konkreten Fahrzeugs verstanden werden.
Eine mögliche Tempo-100-Zulassung für eine Kombination ist ein eigenes Thema. Sie hängt nicht allein von B, B96 oder BE ab und verändert die Fahrerlaubnisklasse nicht. Wer schneller als die allgemeine Anhängerhöchstgeschwindigkeit fahren möchte, muss die Voraussetzungen der Kombination und die erteilte Zulassung gesondert prüfen.
Die Schlüsselzahl 96 wird zur Klasse B eingetragen. § 6a FeV verlangt dafür eine Fahrerschulung. Die Schulung umfasst nach Anlage 7a theoretische und praktische Inhalte und hat einen Gesamtumfang von mindestens sieben Stunden. Sie ist kein eigenständiger Führerschein und wird nicht durch eine reguläre Fahrerlaubnisprüfung abgeschlossen. Entscheidend ist, dass die vorgeschriebene Schulung ordnungsgemäß absolviert und die Schlüsselzahl durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen wird. Eine bloße Teilnahmeabsicht erweitert die Fahrberechtigung nicht.
BE ist eine eigene Fahrerlaubnisklasse für Kombinationen aus einem B-Zugfahrzeug und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit höchstens 3.500 kg zGM. Nach § 15 FeV setzt die Erteilung grundsätzlich das Bestehen einer praktischen Prüfung voraus; für die Erweiterung von B auf BE ist keine zusätzliche theoretische Prüfung vorgesehen. Fahrschulen planen die praktische Ausbildung nach dem individuellen Lernstand und den geltenden Ausbildungsanforderungen.
Wer nur eine fest definierte Kombination bis 4.250 kg zGM fahren möchte, kann prüfen, ob B96 den Bedarf vollständig abdeckt. Wer häufiger unterschiedliche, schwerere Anhänger bis 3.500 kg zGM nutzen möchte, hat mit BE einen breiteren Fahrerlaubnisrahmen. Die Wahl sollte nicht allein nach dem aktuellen Wohnwagen erfolgen: Denken Sie an mögliche künftige Zugfahrzeuge, Boots- oder Pferdeanhänger, Vermietfahrzeuge und die technischen Grenzen dieser Kombinationen. Preise und Termine sind lokal unterschiedlich; holen Sie konkrete Angaben bei Fahrschule und Behörde ein.
Weder B96 noch BE hebt die technischen Fahrzeuggrenzen auf. Mehr Fahrerlaubnis erweitert nur den rechtlichen Klassenumfang. Ein Auto mit geringer Anhängelast darf nicht deshalb einen schwereren Anhänger ziehen, weil die fahrende Person BE besitzt.
Diese Liste ist eine Orientierung, keine vollständige Betriebsanleitung. Bei ungewöhnlichen Aufbauten, gewerblichem Einsatz, Gefahrgut, Personenbeförderung oder Auslandsfahrten können zusätzliche Regeln gelten. Maßgeblich sind die gültigen Papiere, die technischen Anleitungen und die für die konkrete Fahrt geltenden Vorschriften.
Vor dem 1. Januar 1999 erteilte Fahrerlaubnisse wurden bei der Umstellung nach Anlage 3 FeV in heutige Klassen und teilweise nationale Schlüsselzahlen übertragen. Dadurch kann ein alter Besitzstand weiter reichen als der normale Umfang einer heute neu erworbenen Klasse. Die konkrete Berechtigung hängt unter anderem vom Erteilungsdatum, der damaligen Klasse, möglichen Beschränkungen und den Eintragungen im neuen Dokument ab. Der Rechner bildet diese Historie nicht nach.
Die Schlüsselzahl 79.06 bezeichnet nach Anlage 9 eine BE-Berechtigung für Kombinationen, bei denen die zGM des Anhängers 3.500 kg übersteigt. Sie ist kein frei wählbares Upgrade und darf nicht aus einem alten Papierführerschein geraten werden. Prüfen Sie die tatsächliche Eintragung und lassen Sie Unklarheiten von der Fahrerlaubnisbehörde klären. Die Erklärung wichtiger Führerschein-Schlüsselzahlen zeigt, wie Code und zugehörige Klasse gemeinsam gelesen werden.
Auch C1E, CE oder andere Klassen können Anhängerkombinationen abdecken, doch ihre Reichweite hängt vom Zugfahrzeug und den gesetzlichen Definitionen ab. Dieser Rechner beschränkt sich absichtlich auf B-Zugfahrzeuge und die häufigen Wege B, B96 und BE. Er entscheidet nicht über land- oder forstwirtschaftliche Sonderrechte, Einsatzfahrzeuge, ausländische Fahrerlaubnisse, Anerkennungsfragen oder die gewerbliche Qualifikation.
Bei gemieteten Fahrzeugen sollte die Prüfung für jede konkrete Kombination neu erfolgen. „Letztes Mal ging es mit Klasse B“ ist kein Beleg, wenn der neue Anhänger oder das neue Zugfahrzeug andere zGM-Werte hat. Fotografieren Sie nicht unnötig persönliche Dokumentdaten; für die Rechnung genügen die zwei Massenwerte.
Der Rechner bildet die Klassenbeschreibungen aus § 6 FeV und die B96-Regel aus § 6a FeV als deterministische Entscheidungsregeln ab. Er addiert zwei positive ganze Kilogrammwerte ohne Rundung. Die automatisierten Grenztests prüfen unter anderem 750/751 kg Anhänger, 3.500/3.501 kg Kombination, 4.250/4.251 kg Kombination, 3.500/3.501 kg Anhänger und 3.500/3.501 kg Zugfahrzeug. Ungültige, leere, negative oder gebrochene Eingaben werden abgelehnt.
Angenommen wird, dass das Zugfahrzeug seiner Bauart nach zur Klasse B gehört und die eingegebenen Werte korrekt aus gültigen Dokumenten stammen. Nicht geprüft werden Fahrerlaubnisstatus, Alter, Probezeit, Fahrverbote, medizinische Auflagen, ausländische Dokumente, Besitzstand, Fahrzeugart, technische Anhängelast, Zuggesamtgewicht, Stütz- oder Achslast, tatsächliche Masse, Ladungssicherung, Geschwindigkeit oder Versicherungsbedingungen. Das Ergebnis ist daher eine nachvollziehbare Vorprüfung, keine behördliche Entscheidung.
Rechtsstand und Inhalt wurden am anhand der konsolidierten Fahrerlaubnis-Verordnung im Portal „Gesetze im Internet“ geprüft. Für eine konkrete Fahrt zählen die aktuell geltende Fassung, Ihre Originaldokumente und bei Zweifeln die Auskunft der zuständigen Behörde. Änderungen an Gesetzen oder Fahrzeugpapieren können ein früheres Ergebnis überholen.
Ja, sofern das Zugfahrzeug selbst in Klasse B fällt. Die B-Definition erlaubt einen Anhänger mit höchstens 750 kg zGM als eigene Alternative; die Kombination kann dabei rechnerisch mehr als 3.500 kg erreichen. Technische Grenzen bleiben separat einzuhalten.
Für die hier berechnete Fahrerlaubnisklasse zählt die zulässige Gesamtmasse aus den Papieren. Tatsächliche Masse und Leergewicht sind für andere technische und betriebliche Prüfungen wichtig, ersetzen aber nicht die zGM in dieser Formel.
Nein. Es handelt sich um die Schlüsselzahl 96 zur Klasse B. Sie wird nach der vorgeschriebenen Fahrerschulung eingetragen und erweitert den Kombinationsbereich mit einem Anhänger über 750 kg auf mehr als 3.500 bis höchstens 4.250 kg zGM.
§ 6a FeV knüpft B96 an eine Fahrerschulung, nicht an die reguläre theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung. Die Eintragung muss dennoch wirksam erfolgt sein, bevor die erweiterte Kombination gefahren wird.
Für die Erweiterung von B auf BE ist nach § 15 FeV eine praktische Prüfung vorgesehen; eine zusätzliche theoretische Prüfung ist dafür nicht vorgesehen. Die konkrete Ausbildung und Antragstellung besprechen Sie mit Fahrschule und Behörde.
Nein. Reguläre Klasse BE begrenzt die zGM des Anhängers oder Sattelanhängers auf 3.500 kg und setzt ein Zugfahrzeug der Klasse B voraus. Zusätzlich müssen Anhängelast, Zuggesamtgewicht, Achs- und Stützlast sowie alle technischen Vorgaben passen.
Die Schlüsselzahl bezeichnet eine BE-Berechtigung, bei der die zGM des Anhängers über 3.500 kg liegen kann. Sie tritt typischerweise im Zusammenhang mit übertragenen Rechten auf. Maßgeblich sind die zugehörige Klasse und der vollständige persönliche Eintrag.
Eine wirksam genehmigte und dokumentierte geringere zGM kann die Fahrerlaubnisrechnung verändern. Eine bloße Absicht, weniger zu laden, ist keine Ablastung. Lassen Sie technische, zulassungsrechtliche und praktische Folgen vorab fachlich prüfen.
Weil Anhängelast und Fahrerlaubnisklasse unterschiedliche Prüfungen sind. Die Klassen B, B96 und BE werden hier aus den zGM-Werten eingeordnet. Die technische Anhängelast muss anschließend anhand des konkreten Fahrzeugs kontrolliert werden.
Der Rechner erklärt deutsche Fahrerlaubnisklassen nach der FeV. Für Reisen können Anerkennung, nationale Verkehrsregeln, Tempolimits, Maut, Sicherheitsausrüstung und Dokumentanforderungen abweichen. Prüfen Sie das Zielland und Transitländer vor der Fahrt.
Schreiben Sie für eine wiederkehrende Kombination ein kurzes Prüfblatt: Kennzeichen und Dokumentdatum, zGM des Zugfahrzeugs, zGM des Anhängers, Rechensumme, erforderliche Klasse, tatsächlich eingetragene Klasse, Anhängelast gebremst oder ungebremst, tatsächliche Anhängermasse, zulässige Stützlast aller Komponenten und Ergebnis der Beladungskontrolle. Ergänzen Sie Reifen, Beleuchtung, Kupplung und Ladungssicherung. So bleibt erkennbar, welche Angabe aus welchem Dokument stammt.
Bei Fahrzeugwechsel wird das Blatt neu erstellt. Ein stärkerer Motor sagt nichts über die Fahrerlaubnisklasse oder Anhängelast aus. Ein größeres Auto kann eine höhere zGM haben und dadurch die B- oder B96-Summe verändern. Ein anderer Anhänger kann trotz ähnlicher Außenmaße anders zugelassen sein.
Zeigt der Rechner B, obwohl die Summe über 3.500 kg liegt, prüfen Sie, ob der Anhänger höchstens 750 kg zGM hat; dann greift die eigenständige Ausnahme. Zeigt er B96 bei genau 4.250 kg, ist die eingeschlossene Obergrenze korrekt. Zeigt er BE schon bei 4.251 kg, liegt die Kombination genau oberhalb B96. Meldet er „außerhalb“, prüfen Sie zuerst Zugfahrzeug über 3.500 kg oder Anhänger über 3.500 kg. Ändern Sie Werte nicht, um ein gewünschtes Ergebnis zu erhalten.
Fordern Sie vor Vertragsabschluss Fotos oder Daten der Zulassungsbescheinigungen und der Anhängerkupplung an. Prüfen Sie, ob Sonderausstattung, Auflastung oder Ablastung bereits amtlich dokumentiert ist. Bei Wohnwagen gehören Wasser, Gasflaschen, Batterie, Markise, Gepäck und Zubehör in die Nutzlastplanung. Bei Pferde- oder Fahrzeugtransporten schwankt die tatsächliche Last erheblich. Lassen Sie eine knappe Nutzlastreserve nicht nur rechnerisch, sondern praktisch bewerten.
Eine gesetzliche Grenze kennt keine Toleranz im Fahrerlaubnisumfang. Bei 3.501 statt 3.500 kg wechselt der Bereich. Schreib- oder Ablesefehler von einem Kilogramm sind deshalb relevant. Nutzen Sie die amtlichen Werte, nicht gerundete Angaben aus Anzeigen. Technisch sollte zusätzlich eine vernünftige Reserve bestehen, weil tatsächliche Beladung und Stützlast nicht auf Kante geplant werden sollten.
Wer regelmäßig verschiedene Anhänger ausleiht, sollte die Fahrerlaubnisklasse nicht nur für den heutigen Mindestfall wählen. Eine breitere Berechtigung kann Planungsfehler reduzieren, ersetzt aber keine Einzelprüfung. Selbst mit BE muss jeder gemietete Anhänger anhand seiner Papiere und der Zugfahrzeuggrenzen kontrolliert werden.
Inhaltlich und technisch geprüft am 22. September 2026. Eingaben werden nur lokal im Browser verarbeitet. Orientierung, keine behördliche Einzelfallentscheidung.
| Feld | Typische Aussage | Verwendung hier |
|---|---|---|
| F.1 | Technisch zulässige Gesamtmasse im Zulassungsstaat | Nicht automatisch übertragen, wenn F.2 abweicht. |
| F.2 | Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse | Regelmäßig der zGM-Eingabewert. |
| O.1 | Technisch zulässige Anhängelast, gebremst | Separate technische Kontrolle. |
| O.2 | Technisch zulässige Anhängelast, ungebremst | Separate technische Kontrolle. |
F.1 und F.2 können etwa nach einer Ablastung abweichen. Für die Fahrerlaubniseinordnung zählt die im Zulassungsstaat dokumentierte zGM, regelmäßig F.2. O.1 und O.2 beantworten dagegen, welche tatsächliche Anhängermasse das Zugfahrzeug technisch ziehen darf. Übernehmen Sie keine O-Angabe in das zGM-Eingabefeld.
Der Rechner verwendet 2.350 kg. Eine mögliche spätere Auflastung zählt erst nach wirksamer Genehmigung und Dokumentation.
Die Fahrerlaubnisrechnung nutzt 1.500 kg. Technisch muss die tatsächliche Anhängermasse innerhalb der gebremsten Anhängelast bleiben. Das sind zwei parallele Prüfungen.
Dann ist O.2 relevant. Die 750-kg-Ausnahme der Klasse B verspricht nicht, dass jedes Auto 750 kg ungebremst ziehen darf. O.2 kann niedriger sein.
| Zugfahrzeug | Anhänger | Summe | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 3.500 | 750 | 4.250 kg | B: 750-kg-Alternative |
| 2.749 | 751 | 3.500 kg | B: Summenalternative |
| 2.750 | 751 | 3.501 kg | B96 |
| 3.000 | 1.250 | 4.250 kg | B96 |
| 3.000 | 1.251 | 4.251 kg | BE |
| 3.500 | 3.500 | 7.000 kg | BE, technisch separat |
| 3.500 | 3.501 | 7.001 kg | Außerhalb regulärer BE |
| 3.501 | 500 | 4.001 kg | Außerhalb des Rechners |
Die Matrix zeigt, warum derselbe Summenwert unterschiedliche Antworten haben kann. Bei 4.250 kg reicht B, wenn der Anhänger höchstens 750 kg hat; bei schwererem Anhänger ist B96 erforderlich. Die geordnete Prüfung verhindert diesen häufigen Fehler.
Zeigt eine Waage eine Überschreitung, lösen Sie das nicht durch erneutes Rechnen mit gewünschten Werten. Ladung reduzieren oder verteilen, Achsen und Stützlast erneut prüfen und nötigenfalls die Fahrt verschieben. Alle Grenzen müssen zugleich passen.
Mit einem Auto von 2.200 kg zGM und einem Wohnwagen von 1.300 kg ergibt sich genau 3.500 kg, also Klasse B. Vor der Reise wird das Auto gegen ein Modell mit 2.500 kg zGM getauscht. Derselbe Anhänger ergibt nun 3.800 kg; wegen Anhänger über 750 kg ist B96 erforderlich. Gleichzeitig ändern sich O.1, Stützlastgrenze und Achslasten. Deshalb werden Fahrerlaubnis- und Technikprüfung vollständig wiederholt.
Wird der Wohnwagen auf 1.700 kg aufgelastet, ergibt das mit 2.500 kg Auto 4.200 kg und bleibt im B96-Bereich. Hinter einem Auto mit 2.600 kg läge die Kombination bei 4.300 kg und verlangte BE. Die Antwort gehört immer zur exakt dokumentierten Kombination, nicht dauerhaft zu einem bestimmten Anhänger.
Bewahren Sie dieses Prüfblatt mit aktuellen Dokumentdaten auf und erneuern Sie es nach jedem Fahrzeug- oder Zulassungswechsel.